Eine „Vollmacht“ für verschiedene Lebensphasen

Die Regelung seiner Angelegenheiten einem anderen überlassen, sich vertreten zu lassen, kann immer wieder gewollt oder sogar notwendig sein. In verschiedenen Lebensphasen braucht es dazu unterschiedliche Instrumente.

Inhalt: Mit einer Vollmacht kann jemand eine andere Person ermächtigen, als Vertreter zu handeln. Eine Vollmacht kann als General- oder Spezialvollmacht ausgestellt werden. Die Generalvollmacht gilt für sämtliche möglichen Geschäfte, die Spezialvollmacht nur für die in der Vollmacht genau umschriebenen Geschäfte.

Form: Eine Vollmacht kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Zu Beweiszwecken, also um sich als Bevollmächtigter ausweisen zu können, ist eine schriftliche Vollmacht notwendig.

Voraussetzung: Eine Vollmacht kann man nur ausstellen, solange man urteilsfähig ist.

Dauer der Wirksamkeit: Die Vollmacht wird mit Erstellung wirksam und bleibt grundsätzlich bis zum Tod wirksam.

Aufbewahrung: Der Bevollmächtigte muss im Besitz der Vollmacht sein, um sich gegenüber Dritten ausweisen zu können.

Besonderes: Die Bankvollmacht beispielsweise ist eine Spezialvollmacht. Sie wird gegenüber einer Bank im Rahmen eines Kontovertrages erteilt. Grundsätzlich verwenden Banken immer ihre eigenen Vollmachtformulare und akzeptieren keine abweichend formulierten Vollmachten.  

Inhalt: Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Person bestimmen, wer im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit die Vertretung in finanziellen, administrativen und/oder persönlichen Belangen übernehmen soll. Die einzelnen Aufgaben, die beauftragten Personen und die Entschädigung können detailliert umschrieben werden.

Form: Ein Vorsorgeauftrag muss handschriftlich oder durch einen öffentlichen Notar erstellt werden. Wird er handschriftlich aufgesetzt, muss er von Anfang bis Ende von Hand geschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Bei Erstellung durch einen öffentlichen Notar wird das Dokument gedruckt und vom Notar beurkundet.

Voraussetzung: Einen Vorsorgeauftrag kann man nur erstellen, solange man urteilsfähig ist.

Dauer der Wirksamkeit: Der Vorsorgeauftrag wird erst nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam, indem er von der Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) validiert wird. Nötigenfalls ordnet die KESB ergänzende Massnahmen zum Vorsorgeauftrag an. Sie gilt bis zum Tod.

Aufbewahrung: Der Vorsorgeauftrag kann bis zum Eintritt der Urteilsunfähigkeit irgendwo aufbewahrt werden. Beim zuständigen Zivilstandsamt kann der Aufbewahrungsort vorgemerkt werden.

Inhalt: Die Patientenverfügung ist ein Sonderfall des Vorsorgeauftrages. Mit einer Patientenverfügung kann eine Person bestimmen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Alternativ kann eine Person bezeichnet werden, welche über die medizinischen Massnahmen entscheiden soll.

Form: Eine Patientenverfügung muss schriftlich erstellt werden. Dabei genügt die sog. einfache Schriftlichkeit, d.h. die Unterschrift unter ein gedrucktes Dokument.

Voraussetzung: Eine Patientenverfügung kann man nur erstellen, solange man urteilsfähig ist.

Dauer der Wirksamkeit: Die Patientenverfügung wird erst nach Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam. Der zuständige Arzt hat die Patientenverfügung zu beachten. Die Wirksamkeit ist jedoch nicht durch die Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu bestätigen.

Aufbewahrung: Die Patientenverfügung kann auf der persönlichen Krankenversicherungskarte gespeichert werden. Bei Eintritt in ein Spital sollte sie unbedingt in Kopie der Spitalverwaltung übergeben werden.

Inhalt: Mit einem Testament (oder einer letztwilligen Verfügung) kann eine Person bestimmen, was mit ihrer Hinterlassenschaft nach dem Tod geschehen soll. Es kann die Verteilung des Vermögens verbindlich geregelt werden, indem Anordnungen getroffen werden, wie bspw. Erben eingesetzt, Erbquoten bestimmt, Vermächtnisse ausgerichtet und weitere. Zudem kann ein Willensvollstrecker bestimmt werden, der das Testament in Vertretung des Erblassers, quasi als „Bevollmächtigter“ umzusetzen hat.

In einem Erbvertrag kann mit zukünftigen Erben eine beidseitig verbindliche Regelung getroffen werden, z.B. Erbvorbezüge oder Erbverzichte.

Form: Ein Testament muss handschriftlich oder durch einen öffentlichen Notar erstellt werden. Ein Erbvertrag kann nur durch einen öffentlichen Notar erstellt werden. Wird es handschriftlich aufgesetzt, muss es von Anfang bis Ende von Hand geschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Bei Erstellung durch einen öffentlichen Notar wird das Dokument gedruckt und vom Notar beurkundet.

Der Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen mehrere Personen im Hinblick auf den Tod hin. Aufgrund der grossen Bindungswirkung muss ein Erbvertrag von einem Notar beurkundet werden.

Voraussetzung: Ein Testament und einen Erbvertrag kann nur erstellt bzw. abgeschlossen werden, solange man urteilsfähig ist.

Dauer der Wirksamkeit: Testament und Erbvertrag entfalten ihre Wirksamkeit erst mit dem Tod des Erblassers. Nach dem Tod werden das Testament und der Erbvertrag den Erben durch die zuständige Behörde eröffnet. Ist ein Willensvollstrecker bestimmt, wird dieser durch das Amtsnotariat eingesetzt.

Aufbewahrung: Testament und Erbvertrag können beim Amtsnotariat hinterlegt werden.  

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