Neue Rechtsprechung

Vernachlässigung von Unterstützungspflichten

Vernachlässigung von Unterstützungspflichten

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

Das Nichtbezahlen von Unterhaltsleistungen erfüllt den Straftatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB. Die Straftat ist vollendet, sobald der Schuldner es absichtlich unterlassen hat, die geschuldeten Leistungen zu bezahlen, und der rechtswidrige Zustand dauert so lange, als der Schuldner seine Zahlungen nicht wieder aufnimmt. Die dreimonatige Strafantragsfrist beginnt somit erst mit dem Tag zu laufen, mit welchem das strafbare Verhalten aufhört. Wenn es der Täter also durch eigenes Verschulden und ohne Unterbruch während einer gewissen Zeit unterlässt, die geschuldeten Beiträge zu bezahlen, und sei dies auch nur teilweise, so beginnt die Strafantragsfrist erst mit der letzten verschuldeten Unterlassung zu laufen, d.h. zum Beispiel im Moment, in welchem der Schuldner die Zahlungen wieder aufnimmt oder es ihm, ohne eigenes Verschulden, wegen fehlender Mittel nicht möglich ist, seiner Pflicht nachzukommen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss der Unterhaltspflichtige in einem so grossen Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehen, dass er seine Unterhaltspflichten erfüllen kann. Die Bestrafung setzt voraus, dass der Täter über die Mittel zur Erfüllung der Unterhaltspflicht verfügt oder verfügen könnte. Damit wird auch erfasst, wer zwar einerseits nicht über ausreichende Mittel zur Pflichterfüllung verfügt, es anderseits aber unterlässt, ihm offen stehende und zumutbare Möglichkeiten zum Geldverdienen zu ergreifen.

Gegebenenfalls muss der Unterhaltspflichtige sogar seine Stelle oder seinen Beruf wechseln, wobei diese Pflicht durch den generellen Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist. Das Recht auf freie berufliche Tätigkeit wird beschränkt durch seine Pflicht, für seine Familie aufzukommen. Die Betätigungsfreiheit entbindet bspw. einen Künstler nicht von der Pflicht, neben einer künstlerischen Tätigkeit, die seinen eigenen Notbedarf nur ungenügend deckt, in dem Umfang einer ihm zumutbaren entgeltlichen Tätigkeit nachzugehen, dass er seine familienrechtlichen Verpflichtungen erfüllen kann.

Teilung der Austrittsleistungen der Pensionskasse

Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZGB kann das Scheidungsgericht die Teilung der Austrittsleistung ausnahmsweise ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.

Eine Verweigerung fällt auch dort in Betracht, wo die Teilung im konkreten Einzelfall und bei Vorliegen eines dem gesetzlichen vergleichbaren oder ähnlichen Tatbestandes gegen das Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs verstiesse (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Für weitere Verweigerungsgründe bleibt aufgrund der gesetzlichen Regelung kein Raum.

Das Bundesgericht hat in einem konkreten Fall entschieden, dass selbst wenn eine Partei - wie im Fall die Ehefrau - neben der Kinderbetreuung und dem Haushalt mit ihrem Erwerb die wirtschaftliche Basis der Familie sichergestellt und die andere Partei - der Ehemann - kaum etwas an die Gemeinschaft beigetragen hat, dennoch bei der Scheidung die Vorsorge teilen muss, verletze es das Gerechtigkeitsgefühl, wenn die stärker belastete Partei bei der Scheidung auch noch ihre Vorsorge teilen müsse. Wenn die Ehefrau während der Ehe schon die ganze Last weitestgehend allein getragen habe, solle sie bei der Scheidung nicht auch noch ihre Vorsorge teilen müssen

Das (ehewidrige) Verhalten des Ehemannes zeigt, dass er seinen Teil an den Aufgaben in der Familie nicht übernommen hat und auch keine partnerschaftliche Ehe führen wollte. Allein damit erfüllt er jedoch den Tatbestand des offenbaren Rechtsmissbrauchs nicht. Die Teilung der Austrittsleistung der Ehefrau darf daher nicht verweigert werden.

Nachehelicher Unterhalt bei lebensprägender Ehe

An die Stelle der ehelichen Beistands- und Unterhaltspflicht  tritt nach der Scheidung der nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB. Hierfür ist bei lebensprägenden Ehen in folgenden drei Schritten vorzugehen:

- Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind; bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet.

- Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB.

- Ist diese einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität.

Nachzug eines Kindes

Das am 01. Januar 2008 in Kraft getretene Ausländergesetz hat den Familiennachzug grundlegend neu gestaltet: Unter dem neuen Recht erfolgt keine Unterscheidung zwischen nachträglichem Gesamt- bzw. nachträglichem Teilfamiliennachzug. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie (1) mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG), (2) der Nachzug bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten und bei unter zwölf Jahren innert fünf Jahren erfolgt (Art. 47 Abs. 1 AuG), (3) der Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird und zudem (4) kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG vorliegt. Ausserhalb der Nachzugsfristen ist der Familiennachzug im Rahmen der Altersgrenzen bloss noch möglich, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen (Art. 47 Abs. 2 AuG). Solche liegen etwa dann vor, wenn das Kindeswohl letztlich nur durch einen Nachzug in die Schweiz sachgerecht gewahrt werden kann

Sind die Fristen eingehalten, ist der Nachzug voraussetzungslos zu bewilligen.

Art. 494 ZGB; Regeln für die Auslegung von Erbverträgen. Verhältnis zwischen einem Erbvertrag und ihm widersprechenden späteren unentgeltlichen Zuwendungen.

Die Frage, ob eine vertragsmässige und damit bindende oder eine einseitige und damit widerrufliche Anordnung vorliegt, muss auf Grund der Interessenlage der Vertragsparteien beantwortet werden, wenn deren übereinstimmender wirklicher Wille nicht ermittelt werden kann und der Wortlaut der Vertragsklausel keinen genauen Aufschluss gibt. Die Einsetzung von Dritten als Erbinnen, die mit dem erstversterbenden Ehegatten weder in einer verwandtschaftlichen noch in einer persönlichen Beziehung standen, kann der überlebende Ehegatte grundsätzlich frei widerrufen.

Durchsetzung des Rauchverbots

Wirte haben die gesetzliche Pflicht, alles Notwendige vorzukehren, damit die nichtrauchenden Gäste vor Passivrauch geschützt werden. Sie werden nur dann von ihrer Pflicht entbunden, wenn ihnen die Befugnis zusteht, einen Raucherbetrieb zu führen.

Diese Pflicht stützt sich auf ein formelles Gesetz und verletzt die in Art. 27 BV gewährleistete Wirtschaftsfreiheit des Wirtes nicht.

Anrechnung der Untersuchungshaft

Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist als Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft zu verstehen. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug gemäss Art. 75 Abs. 2 StGB.

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